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§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 der Satzung des VerbandesMITGLIEDSCHAFT Mitglied kann jeder Verlag werden, der sich mit dem Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit oder mit einer eigens hierfür eingerichteten Abteilung nachhaltig mit der Verwertung dramatischer Werke jeder Art, insbesondere für Bühne, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Film, Multimedia-Produktionen und andere analoge und digitale Medienprodukte befasst und seinen Sitz oder eine Niederlassung im deutschen Sprachraum hat. Die Mitgliedschaft wird für die einzelne Firma erworben. Steht die Firma des Mitgliedsverlages in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit anderen rechtlich selbständigen Verlagen gleichartiger Geschäftstätigkeit, sollen diese auf Antrag ebenfalls Mitglied des Verbandes werden. AUFNAHME, AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
Der
Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen an die
Geschäftsführung gerichteten Antrag voraus. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. |